Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. Juli 2004
§ 4a

§ 4a – Aggressive geschäftliche Handlungen

(1) Unlauter handelt, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers erheblich zu beeinträchtigen durch Belästigung, normal Nötigung einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt oder normal unzulässige Beeinflussung. normal arabic Eine unzulässige Beeinflussung liegt vor, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt. (2) Bei der Feststellung, ob eine geschäftliche Handlung aggressiv im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist, ist abzustellen auf Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer der Handlung; normal die Verwendung drohender oder beleidigender Formulierungen oder Verhaltensweisen; normal die bewusste Ausnutzung von konkreten Unglückssituationen oder Umständen von solcher Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers beeinträchtigen, um dessen Entscheidung zu beeinflussen; normal belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art, mit denen der Unternehmer den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu hindern versucht, wozu auch das Recht gehört, den Vertrag zu kündigen oder zu einer anderen Ware oder Dienstleistung oder einem anderen Unternehmer zu wechseln; normal Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlungen. normal arabic Zu den Umständen, die nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind, zählen insbesondere geistige und körperliche Beeinträchtigungen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst und die Zwangslage von Verbrauchern.

Kurz erklärt

  • Unlautere geschäftliche Handlungen sind aggressiv, wenn sie die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern oder Marktteilnehmern erheblich beeinträchtigen.
  • Aggressive Handlungen können durch Belästigung, Nötigung oder unzulässige Beeinflussung erfolgen, auch ohne körperliche Gewalt.
  • Eine unzulässige Beeinflussung nutzt eine Machtposition aus, um Druck auf den Verbraucher auszuüben und dessen informierte Entscheidung zu erschweren.
  • Bei der Bewertung der Aggressivität einer Handlung sind Zeitpunkt, Ort, Art und Dauer sowie drohende oder beleidigende Äußerungen zu berücksichtigen.
  • Besondere Umstände wie geistige oder körperliche Beeinträchtigungen, Alter und geschäftliche Unerfahrenheit der Verbraucher sind ebenfalls relevant.